Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferverträge, sofern sie nicht im Vertrag ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden; frühere etwa anderslautende Bedingungen verlieren hiermit Ihre Gültigkeit.
  2. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Besteller die Lieferbedingungen als rechtsverbindlich an.
  3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlichem Unwirksamwerden einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.
  4. Der Abnehmer von gütegesicherten Lagerregalen und Regalanlagen, nach RAL-RG 614; verpflichtet sich, dem mit der Güteüberwachung beauftragten neutralen Prüfinstitut jederzeit Zutritt zu den Ausstellungsorten zu gewähren und eine Überprüfung der Qualität zuzulassen. Diese etwaige Überprüfung erfolgt im Rahmen der Güteschutz-Gewährung und ist für den Abnehmer bzw. Verwender kostenlos.

II. Umfang der Lieferpflicht

  1. Der Umfang der Bestellung ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot und/oder der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Bei mündlicher, telegrafischer oder telefonischer Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben – sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferer behält sich Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand hinsichtlich Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich geändert wird und die Änderung für den Vertragspartner zumutbar ist.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen des Angebotes behält der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Lieferer, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Werk oder Niederlassung des Lieferers einschließlich Verpackung, Fracht und Montage werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Verpackung wird zurückgenommen. Paletten zur Anlieferung sind Eigentum des Lieferers.
  3. Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss Materialpreis- oder Lohn- und Gehaltserhöhungen ein oder werden Steuern und Abgaben erhöht, so ist der Lieferer berechtigt, seine Preise entsprechend anzugleichen. Anzahlungen und Vorausleistungen sind ohne Einfluss auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültig ergebenden Preis verrechnet.
  4. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum in bar netto zu zahlen. Der Lieferer behält sich vor, bei Aufträgen von 15.000 € und höher ein Drittel der Auftragssumme nach Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel nach Anzeige der Versandbereitschaft und den Rest nach erfolgter Lieferung bzw. Montage in bar anzufordern. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so kann der Lieferer auch bei Aufträgen bis zu 15.000 € zwei Drittel der Vertragssumme als Anzahlung verlangen.
  5. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig. Derartige Umstände berechtigen den Lieferer ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus den Lieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind ihm untersagt.
  3. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung seiner Rechte durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware, so tritt er schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben.
  4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

V. Lieferfrist

  1. Lieferfrist rechnet nach erfolgter Auftragsbestätigung erst vom Tage der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages an, d.h. nach Eingang aller Unterlagen und der genehmigten Pläne. Sie ist unverbindlich, aber so bemessen, dass sie bei regelmäßigem Ablauf der Fertigung eingehalten werden kann.
  2. Betriebsstörungen im eigenen Werk oder bei Unterlieferern, Fälle höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Streik, Brand, Beschlagnahme, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes, Einschränkung der Energieversorgung sowie der verspätete Eingang wesentlicher Roh- und Baustoffe befreien den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfristen. Sollte sich die Lieferung durch diese Umstände verzögern oder unmöglich werden und den Lieferer kein Verschulden treffen, so sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Im Falle objektiver Unmöglichkeit haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Gefahrübergang und Versand
Der Lieferer versendet stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei Frankolieferungen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Werk verlassen hat. Vom gleichen Zeitpunkt an haftet der Besteller für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen können. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer ist berechtigt, diese Ware auf Kosten des Bestellers und für dessen Rechnung und Gefahr anderweitig einzulagern, wenn die Abnahmeverpflichtung um länger als 4 Wochen verzögert wird.
Versandweg, Versandart und Versandmittel sind unter Ausschluss der Haftung und ohne Gewähr für billigsten Transport dem Lieferer überlassen.

VII. Transportschäden und Versicherung

  1. Transportschäden müssen beim Empfang der Ware sofort angezeigt werden. Bei Bahntransporten ist von der Güterabfertigung eine bahnamtliche Bescheinigung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen über den Schaden zu verlangen. Diese ist uns umgehend einzusenden. Wird versäumt, diese Bescheinigung zu beschaffen, wird jeder Ersatzanspruch abgelehnt.
  2. Die Versicherung der Waren gegen Transportschäden wird nur auf Wunsch des Bestellers vorgenommen. Der Lieferer berechnet in diesem Fall die ihm entstandenen Kosten, übernimmt aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung.

VIII. Gewährleistungsansprüche
Offensichtliche Mängel müssen binnen 8 Tagen nach Empfang der Waren oder Beendigung der Montage, wenn diese vom Lieferer vorgenommen wurde, schriftlich gerügt werden.
Geringe Farbabweichungen bei Holzerzeugnissen sind unvermeidbar und können nicht beanstandet werden, da Holz ein Naturprodukt ist und im rohen Zustand große Unterschiede in Struktur und Färbung aufweist. Dasselbe gilt sinngemäß für Kunststoffe, Textilien und Leder. Alle Rügen sind an den Lieferer selbst, nicht an seinen Vertreter zu richten.
Ist die Ware infolge von Material- oder Verarbeitungsfehlern mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist der Lieferer verpflichtet, sie nach seiner Wahl entweder nachzubessern oder kostenlos durch einwandfreie Ware zu ersetzen. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Besteller die Ware nicht verändert hat.
Gewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadenersatzansprüche bleiben beschränkt auf den Fall groben Verschuldens oder Vorsatzes.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers.
  2. Gerichtsstand ist München. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Ist der Käufer Gewerbetreibender im Sinne des § 4 HGB oder Nichtkaufmann, so wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§ 668 ff ZPO) an dem Gerichtsstand München geltend gemacht werden können (§ 38 Abs. 3 Ziff. 2b ZPO).